Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Erkenntnis hat den Beschuldigten von der ihm im Verweisungsbeschluß zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären. Im Fall eines Schuldspruches hat das Erkenntnis auch den Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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