Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 70,
Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist sogleich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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