Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist sogleich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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