Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)
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