(1) Die Landesregierung hat
1. | bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Oö. Straßengesetz-Novelle 2008 und danach bis spätestens 31. März 2012 für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und | |||||||||
2. | bis spätestens 31. März 2012 für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr sowie für alle Landes- und Gemeindestraßen im Ballungsraum Linz | |||||||||
und danach jeweils alle fünf Jahre eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. |
(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Straßenverkehrslärm eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzustreben.
(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Teil-Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)
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