§ 27 Oö. StG 1991 § 27

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Satzung einer Interessentengemeinschaft hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Interessentengemeinschaft, letzterer muß dem Trassenvorschlag entsprechen;

2.

die Mitglieder der Interessentengemeinschaft;

3.

den für jedes einzelne Mitglied bestimmten Beitragsanteil, soweit dieser nicht mit Bescheid nach § 25 Abs. 6 festzusetzen ist, sowie - gegebenenfalls - Regelungen über die Anrechnung von Sach- und Arbeitsleistungen auf die Beitragsanteile;

4.

Bestimmungen über Wahlen, die Beschlußfassung sowie über die Funktionsdauer der Organe;

5.

die Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorbehalten sind;

6.

die Regelung über die anteilsmäßige Haftung für Verbindlichkeiten der Interessentengemeinschaft;

7.

Bestimmungen über die Fortführung der Geschäfte der Interessentengemeinschaft im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit durch die Gemeinde.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht und auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält.

(3) Die Höhe des von einem Interessenten zu tragenden Beitragsanteiles an den Herstellungskosten ist bei den Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen Betriebe bzw. Grundstücke, bei Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 nach dem Ausmaß und der Art des besonderen verkehrsmäßigen Vorteiles zu bemessen. Dieser Beitragsanteil ist in der Satzung bzw. im Bescheid nach § 25 Abs. 6 in Prozenten der von der Interessentengemeinschaft aufzubringenden Kosten festzusetzen.

In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
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