§ 21 Oö. StG 1991 § 21

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Wasserableitung, insbesondere von Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von Drainagewässern, auf eine öffentliche Straße ist verboten; § 7 bleibt unberührt. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers mit Bescheid anzuordnen.

(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten. Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt oder geeggt werden muß. (Anm: LGBl. Nr. 62/1992)

(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluß des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und andere, der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen dienliche, jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an den Grundstücken sind zu vergüten.

In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. StG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. StG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. StG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. StG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. StG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. StG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 Oö. StG 1991
§ 22 Oö. StG 1991