(1) Haben sich die für die Bildung der Interessentengemeinschaft maßgebenden Umstände, insbesondere der Kreis der Interessenten, geändert, so ist die Interessentengemeinschaft über Antrag eines Interessenten oder der Interessentengemeinschaft in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 4 bis 6 umzubilden. Interessentengemeinschaften gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 können auch in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 durch Änderung der Vereinbarung umgebildet werden.
(2) Ist die Herstellung des Güterweges abgeschlossen, so gilt die Interessentengemeinschaft als aufgelöst, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Hierüber ist von der Behörde ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
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