Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Hauptstücks und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über
1. | die Lärmindizes, | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
5. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte. | |||||||||
In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)
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