§ 24 Oö. StG 1991 § 24

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Güterwege sind von der Gemeinde über Verlangen einer Interessentengemeinschaft herzustellen. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Güterweg dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf § 11 Abänderungen erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, haben dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst zu tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluß des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen. Er hat bei Güterwegen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 20 v.H., ansonsten jedoch mindestens 10 v.H. der Herstellungskosten zu betragen.

In Kraft seit 24.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. StG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. StG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. StG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. StG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. StG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. StG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Oö. StG 1991
§ 25 Oö. StG 1991