§ 26 Oö. StG 1991 § 26

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe der Interessentengemeinschaft sind

1.

die Mitgliederversammlung,

2.

der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie

3.

der Kassenführer.

(2) Die Mitgliederversammlung ist erstmals von der Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides nach § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 6 einzuberufen. Nach ihrem ersten Zusammentritt ist sie vom Obmann je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Obmann, den Obmann-Stellvertreter und den Kassenführer.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung

1.

über grundsätzliche, die Interessentengemeinschaft betreffende Angelegenheiten, wie insbesondere die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Herstellung des Güterweges,

2.

über Angelegenheiten, die ihr in der Satzung vorbehalten sind.

(4) Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, vertritt die Interessentengemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse. Bei der Führung der laufenden Geschäfte wird der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vom Kassenführer unterstützt. Urkunden sind vom Obmann gemeinsam mit dem Kassenführer zu fertigen.

(5) Für die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Kassenführers sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es seinem Beitragsanteil gemäß § 27 Abs. 3 entspricht.

(6) Die näheren Regelungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Interessentengemeinschaft sind in der Satzung (§ 27) festzulegen.

In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
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