bis spätestens 31. März 2024 und danach jeweils alle fünf Jahre einen strategischen Teil-Aktionsplan auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem für die Angelegenheiten des Verkehrswesens zuständigen Bundesminister sowie dem für Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes zuständigen Bundesminister zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
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