Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen (außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sind einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 61/2008, 13/2024)Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen (außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sind einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1997, 61/2008, 13/2024)
(1a)Absatz eins aDie Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der Radhauptrouten sowie der Querungshilfen für Radhauptrouten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu 40 % zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der Radhauptrouten sowie der Querungshilfen für Radhauptrouten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu 40 % zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)
(2)Absatz 2Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße (wie z. B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 13/2024)Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße (wie z. B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1997, 13/2024)
(3)Absatz 3Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1997)
(4)Absatz 4In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Abs. 1 bis 3 zu tragenden Kosten teilweise oder zur Gänze übernehmen.In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Absatz eins bis 3 zu tragenden Kosten teilweise oder zur Gänze übernehmen.
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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