Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden, dessen Höhe von der verkehrsmäßigen Bedeutung des Weges und von der Finanzsituation der Gemeinde abhängt.
In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
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