§ 32a Oö. StG 1991 § 32a

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung hat unter Hinweis auf die erstmalig im Juni 2005 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgte Bekanntgabe,

1.

auf welchen Landes- und Gemeindestraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt und

2.

auf welchen Landes- und Gemeindestraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich zum 15. Juni einen für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Bericht zu übermitteln und laufend zugänglich zu machen. Der Bericht hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Hauptverkehrsstraßen unter Angabe des jährlichen Verkehrsaufkommens zu umfassen.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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