Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsZur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen; die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 11 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muß, daß durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind durch die Straßenverwaltung über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen; die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muß, daß durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind durch die Straßenverwaltung über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1997)
(2)Absatz 2Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) nicht erteilt werden; dies gilt sinngemäß für anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 24a und § 25 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994); ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr 13/2024)Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen (Paragraph 5, Oö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen (Paragraph 35, Oö. Bauordnung 1994) nicht erteilt werden; dies gilt sinngemäß für anzeigepflichtige Bauvorhaben (Paragraph 24 a und Paragraph 25, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994); ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt. Anmerkung, LGBl.Nr 13/2024)
(3)Absatz 3Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens sechs Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 11 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft. (Anm: LGBL.Nr. 13/2024)Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens sechs Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (Paragraph 11, Absatz eins,) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft. Anmerkung, LGBL.Nr. 13/2024)
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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