§ 54 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2024

1.

die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten,

2.

die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,

3.

überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich von zumindest zwei regionalen Trägern,

4.

die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes,

5.

die Koordinierung der Planung, das ist die Abstimmung der Planung des Landes und der regionalen Träger,

6.

die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung,

7.

die Beratung und Unterstützung der regionalen Träger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der Sozialplanung des Landes,

8.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,

9.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2024

1.

die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten,

2.

die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,

3.

überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich von zumindest zwei regionalen Trägern,

4.

die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes,

5.

die Koordinierung der Planung, das ist die Abstimmung der Planung des Landes und der regionalen Träger,

6.

die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung,

7.

die Beratung und Unterstützung der regionalen Träger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der Sozialplanung des Landes,

8.

die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes,

9.

die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.

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