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1. | die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten, | |||||||||
2. | die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet, | |||||||||
3. | überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich von zumindest zwei regionalen Trägern, | |||||||||
4. | die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes, | |||||||||
5. | die Koordinierung der Planung, das ist die Abstimmung der Planung des Landes und der regionalen Träger, | |||||||||
6. | die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung, | |||||||||
7. | die Beratung und Unterstützung der regionalen Träger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der Sozialplanung des Landes, | |||||||||
8. | die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes, | |||||||||
9. | die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder. |
1. | die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Oberösterreich erforderlichen Daten, | |||||||||
2. | die Landessozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet, | |||||||||
3. | überregionale Sozialplanung, das sind die planerischen Maßnahmen für den Wirkungsbereich von zumindest zwei regionalen Trägern, | |||||||||
4. | die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes, | |||||||||
5. | die Koordinierung der Planung, das ist die Abstimmung der Planung des Landes und der regionalen Träger, | |||||||||
6. | die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschung, | |||||||||
7. | die Beratung und Unterstützung der regionalen Träger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der Sozialplanung des Landes, | |||||||||
8. | die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung des Landes, | |||||||||
9. | die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei vergleichbaren Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder. |