(1) Am Sitz der Landwirtschaftskammer und am Sitz der Bezirksbauernkammer sind Dienststellen einzurichten.
(2) Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landwirtschaftskammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten. Der Dienststelle steht der Kammerdirektor oder dessen Stellvertreter vor. Mit der Erledigung hoheitlicher Aufgaben dürfen nur Personen betraut werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Bezirksbauernkammern erfolgt unter Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes. Der Dienststelle steht der Bezirksbauernkammersekretär vor. Die Dienststellen der Bezirksbauernkammern sind der Dienststelle der Landwirtschaftskammer nachgeordnet.
(4) Den Aufbau und die Einrichtung der Dienststellen regelt eine Geschäftsordnung (§ 30a).
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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