(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Kontrollausschuß sowie die bestehenden Bäuerinnenbeiräte der Bezirksbauernkammern gelten als entsprechende Organe im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Bezirksbauernkammerobmänner behalten ihre Funktionen. Die Stellvertreter der Bezirksbauernkammerobmänner sind erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.
(4) Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Ortsbauernausschüsse bleiben für die laufende Funktionsperiode der Vollversammlung unverändert.
(5) Die auf Grund des § 37 Abs. 4 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1973 in Verbindung mit der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Gebührenvorschrift gewährten Zuwendungen sowie diesbezügliche Anwartschaften bleiben unberührt.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen oder getroffen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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