Art. 2 Oö. LWKG 1967

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Kontrollausschuß sowie die bestehenden Bäuerinnenbeiräte der Bezirksbauernkammern gelten als entsprechende Organe im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Bezirksbauernkammerobmänner behalten ihre Funktionen. Die Stellvertreter der Bezirksbauernkammerobmänner sind erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.

(4) Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Ortsbauernausschüsse bleiben für die laufende Funktionsperiode der Vollversammlung unverändert.

(5) Die auf Grund des § 37 Abs. 4 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1973 in Verbindung mit der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Gebührenvorschrift gewährten Zuwendungen sowie diesbezügliche Anwartschaften bleiben unberührt.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen oder getroffen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 Oö. LWKG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 Oö. LWKG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 Oö. LWKG 1967


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 Oö. LWKG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 Oö. LWKG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWKG 1967 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 Oö. LWKG 1967
Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 (Oö. LWKG 1967) Fundstelle