§ 44 Oö. LWKG 1967 Dienst- und Besoldungsvorschriften

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für Kammerangestellte werden von der Vollversammlung in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich erlassen.

(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Oö. LWKG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Oö. LWKG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Oö. LWKG 1967


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Oö. LWKG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Oö. LWKG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 Oö. LWKG 1967
§ 45 Oö. LWKG 1967