(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für Kammerangestellte werden von der Vollversammlung in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich erlassen.
(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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