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Übergangsbestimmungen zum Oö. Gehaltsreformgesetz
(1) Auf Vertragsbedienstete, dieDie vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sindSeptember 2002 mit „sehr zufriedenstellend“ und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind nachstehende Bestimmungen„zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(2) Vertragsbedienstete,„entsprechend“ und die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit „nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oözufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen als mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen Vertragsbediensteten binnen fünf Jahren.
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gehaltsreformgesetz
(1) Auf Vertragsbedienstete, dieDie vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sindSeptember 2002 mit „sehr zufriedenstellend“ und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind nachstehende Bestimmungen„zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(2) Vertragsbedienstete,„entsprechend“ und die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit „nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oözufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen als mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen Vertragsbediensteten binnen fünf Jahren.