§ 78a Oö. LVBG Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 78a

Übergangsbestimmungen zum Oö. Gehaltsreformgesetz

(1) Auf Vertragsbedienstete, dieDie vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sindSeptember 2002 mit „sehr zufriedenstellend“ und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind nachstehende Bestimmungen„zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

In den §§ 60a Abs. 4 und 60c Abs. 1 tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend";

2.

§ 60f Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Z. 1 und 2 folgende Z. 1 bis 3 treten:

"1.

sehr zufriedenstellend;

2.

zufriedenstellend;

3.

nicht zufriedenstellend.";

3.

im § 60f tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend".

(2) Vertragsbedienstete,„entsprechend“ und die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit „nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oözufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen als mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen Vertragsbediensteten binnen fünf Jahren.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 78a

Übergangsbestimmungen zum Oö. Gehaltsreformgesetz

(1) Auf Vertragsbedienstete, dieDie vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sindSeptember 2002 mit „sehr zufriedenstellend“ und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind nachstehende Bestimmungen„zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

In den §§ 60a Abs. 4 und 60c Abs. 1 tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend";

2.

§ 60f Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Z. 1 und 2 folgende Z. 1 bis 3 treten:

"1.

sehr zufriedenstellend;

2.

zufriedenstellend;

3.

nicht zufriedenstellend.";

3.

im § 60f tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend".

(2) Vertragsbedienstete,„entsprechend“ und die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit „nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oözufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen als mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen Vertragsbediensteten binnen fünf Jahren.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002)

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