(1) § 32 ist mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.
(2) Für alle Vertragsbediensteten und Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die Einstufung in jene zuletzt vertraglich vereinbarte und durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichte besoldungsrechtliche Stellung (Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe) kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung (Einstufung) dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Vertraglich festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 32 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge, Ansuchen und Begehren sind nichtig. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf.
(4) § 66 Oö. GG 2001 ist sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, dass dessen Abs. 1 letzter Satz auch Lehrkräfte nach dem 2. Abschnitt mitumfasst, wobei an die Stelle von 36 Monaten 54 Monate treten. Abs. 3, mit Ausnahme dessen letzten Satz, ist für Lehrkräfte nach dem 2. Abschnitt nicht anzuwenden.
(5) Der nach Abs. 2 festgesetzte Zeitraum gilt als das Besoldungsdienstalter der bzw. des Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.
(6) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016) |
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