(1) Die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 vom Anwendungsbereich des Oö. LVBG durch Verordnung ausgenommenen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich unter Ausschluss der Bestimmungen des Oö. LVBG aufgenommen haben, bleiben auch nach Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 vom Oö. LVBG ausgenommen.
(2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht. Dies gilt sinngemäß auch für Einzelverträge.
(3) Bei der Festsetzung der Monatsentgelte einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 18 Abs. 1a bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 18 Abs. 1a für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 Oö. LGG maßgeblich.
(4) § 29 Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Vertragsbedienteten, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2012 im Beschäftigungsverbot befinden bis zum Ende des Beschäftigungsverbots weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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