(1) Die Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die bis zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.
(3) Die Rechtsfolge des § 55 Abs. 3 Z 2 tritt nur ein, wenn sich das Urteil auf eine Tatbegehung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 liegt, bezieht.
(4) § 25c Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(5) Auf Ansuchen, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen unzulässig. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 150/2015)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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