§ 87 Oö. LVBG

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Anträge von Lehrerinnen und Lehrern im Sinn des § 71b sind von der Landesregierung zu erledigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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