Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Anträge von Lehrerinnen und Lehrern im Sinn des § 71b sind von der Landesregierung zu erledigen.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
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