§ 88 Oö. LVBG

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 25c Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) § 25c Abs. 2a in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 45 Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(4) § 55a Abs. 5 und 6 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. § 55a Abs. 5 in der vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Fassung gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 55a Abs. 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88 Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 87 Oö. LVBG
Art. 12 Oö. LVBG