§ 76 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
§ 76

Übergangsbestimmungen zum O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 48 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die

1.

vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 § 23 des Wehrgesetzes 19902001,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(4) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vereinbart wurde, und

2.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;

3.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden.

(5) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 2 das Erfordernis des Abs. 2 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1.

sowohl am 1. Juli 1995

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 2 oder 3 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(6) Für die Anwendung des Abs. 2 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996LGBl. Nr. 65/1995)

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002
§ 76

Übergangsbestimmungen zum O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 48 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die

1.

vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 § 23 des Wehrgesetzes 19902001,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(4) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vereinbart wurde, und

2.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;

3.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden.

(5) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 2 das Erfordernis des Abs. 2 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1.

sowohl am 1. Juli 1995

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 2 oder 3 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(6) Für die Anwendung des Abs. 2 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996LGBl. Nr. 65/1995)

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten