§ 75 Oö. LVBG Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
4. ABSCHNITT

§ 75

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 33 bis 47 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 2 Abs. 5 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 87/1994)

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Dienstverträge, nach denen die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich (Landtagsbeschluß vom 4.12.1952, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 3/1953) und ihre Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Sonderregelungen behalten als Sonderregelungen im Sinn des § 58 ihre Rechtswirksamkeit.

(5) § 3 Abs. 2 und 3, § 11 und § 55 Abs. 4 Z. 1 lit. a und c und Z. 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt.

(6) § 24 Abs. 2 Z. 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt § 24 Abs. 2 Z. 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom § 24 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2000
4. ABSCHNITT

§ 75

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 33 bis 47 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 2 Abs. 5 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 87/1994)

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Dienstverträge, nach denen die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich (Landtagsbeschluß vom 4.12.1952, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 3/1953) und ihre Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Sonderregelungen behalten als Sonderregelungen im Sinn des § 58 ihre Rechtswirksamkeit.

(5) § 3 Abs. 2 und 3, § 11 und § 55 Abs. 4 Z. 1 lit. a und c und Z. 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt.

(6) § 24 Abs. 2 Z. 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt § 24 Abs. 2 Z. 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom § 24 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

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