(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete in seinem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, ist er mindestens gleichwertig zu verwenden, wie er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion verwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Unterbleibt eine solche Verwendung, gilt der Vertragsbedienstete ab dem Zeitpunkt der Beendigung der leitenden Funktion so verwendet, wie er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion verwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 10 und 10a anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 51 Abs. 1 Z 9 endet. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
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