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(2) Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, daß das Lehrverpflichtungsausmaß je nach Bedarf vom Dienstgeber festgesetzt wird.
(3) Für die Vertragslehrer an Landesmusikschulen kann die Landesregierung die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)
(4) Für die Vertragslehrer an der Anton Bruckner Privatuniversität und an den sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich kann die Landesregierung die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 81/2002, 56/2007)
(5) Der Vertragslehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 3 und 4 zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Vertragslehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. Diese Verwaltungstätigkeiten werden
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(6) Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 83/1996)
(6a) Dienstverträge von Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern der Entlohnungsschemata II L für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(7) Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist § 4 Abs. 4 auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 83/1996)
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(2) Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, daß das Lehrverpflichtungsausmaß je nach Bedarf vom Dienstgeber festgesetzt wird.
(3) Für die Vertragslehrer an Landesmusikschulen kann die Landesregierung die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)
(4) Für die Vertragslehrer an der Anton Bruckner Privatuniversität und an den sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich kann die Landesregierung die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 81/2002, 56/2007)
(5) Der Vertragslehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 3 und 4 zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Vertragslehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. Diese Verwaltungstätigkeiten werden
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(6) Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 83/1996)
(6a) Dienstverträge von Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern der Entlohnungsschemata II L für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(7) Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist § 4 Abs. 4 auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 83/1996)