§ 85 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Privatschule zu führen ist berechtigt
    1. 1.Ziffer einsjeder österreichische Staatsbürger oder gemäß § 83 Gleichgestellte, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;jeder österreichische Staatsbürger oder gemäß Paragraph 83, Gleichgestellte, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
    2. 2.Ziffer 2jede Gebietskörperschaft, ausgenommen das Land; jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
    3. 3.Ziffer 3jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllen.jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Ziffer eins, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können Privatschulen führen, wenn sie bzw. ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
  4. (4)Absatz 4Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 88 Abs. 1).Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen (Paragraph 88, Absatz eins,).
  5. (5)Absatz 5Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 86 Abs. 2) - und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (Paragraph 86, Absatz 2,) - und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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