2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
Schulerhalter
(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt
1. | jeder österreichische Staatsbürger oder gemäß § 83 Gleichgestellte, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen; | |||||||||
2. | jede Gebietskörperschaft, ausgenommen das Land; jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts; | |||||||||
3. | jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Z. 1 erfüllen. |
(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können Privatschulen führen, wenn sie bzw. ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 88 Abs. 1).
(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 86 Abs. 2) - und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
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