Leiter und Lehrer
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 83 gleichgestellt ist, | |||||||||
2. | die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist, | |||||||||
3. | die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und | |||||||||
4. | in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen. |
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(4) Die Schulbehörde kann vom Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(5) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
1. | die Bestellung des Leiters und der Lehrer, | |||||||||
2. | das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und das Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie | |||||||||
3. | den Umstand, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinn des Abs. 4 erteilt worden ist, | |||||||||
unverzüglich anzuzeigen. |
(6) Die Schulbehörde hat - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 später wegfallen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
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