§ 86 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 86

Leiter und Lehrer

 

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 83 gleichgestellt ist,

2.

die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

3.

die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

4.

in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

 

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

 

(3) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bedingungen zu erfüllen.

 

(4) Die Schulbehörde kann vom Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

 

(5) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde

1.

die Bestellung des Leiters und der Lehrer,

2.

das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und das Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie

3.

den Umstand, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinn des Abs. 4 erteilt worden ist,

unverzüglich anzuzeigen.

 

(6) Die Schulbehörde hat - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 später wegfallen.

 

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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