Übertritt von einer anderen Schulart
(1) Für den Übertritt von einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule ist Voraussetzung, dass der Schüler eine Einstufungsprüfung ablegt. Die Einstufungsprüfung hat jene Unterrichtsgegenstände zu umfassen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
(2) Die Prüfungstermine sind je nach Bedarf vom Schulleiter festzusetzen. Die Einstufungsprüfung ist je nach der Art des Unterrichtsgegenstands schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen.
(3) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung gilt § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Hat der Übertrittsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hierbei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind.
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)
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