Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAls ordentlicher Schüler ist aufzunehmen, wer
1.Ziffer einsdie gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
2.Ziffer 2die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
3.Ziffer 3die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfall ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
(2)Absatz 2Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Fall einer Zuweisung gemäß § 9 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Fall einer Zuweisung gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 71, Absatz 5, - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 Oö. LS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Oö. LS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 Oö. LS