III. HAUPTSTÜCK
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen
Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Aufnahme in die Schule
Aufnahme als ordentlicher Schüler
(1) Als ordentlicher Schüler ist aufzunehmen, wer
1. | die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt, | |||||||||
2. | die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und | |||||||||
3. | die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfall ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist. |
(2) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Fall einer Zuweisung gemäß § 9 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
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