§ 18 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 18

Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände in allen Fachrichtungen Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und LeibesübungenSport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichenpraktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2006

§ 18

Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände in allen Fachrichtungen Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und LeibesübungenSport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichenpraktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

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