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Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände in allen Fachrichtungen Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und LeibesübungenSport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichenpraktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.
Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände in allen Fachrichtungen Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und LeibesübungenSport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichenpraktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.