§ 26a Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 26a

Aufnahmeverfahren

 

(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekannt zu machen.

 

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmebewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 26), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmebewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(3) Wenn nicht alle Aufnahmebewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmebewerber zunächst nach ihrer Eignung, insbesondere nach ihrem Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen, ferner nach wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen (z.B. nach der glaubhaften Absicht, den Abschluss der Fachschule erreichen zu wollen) und bei Aufnahmebewerbern für die Fachrichtung Landwirtschaft auch nach der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit zu reihen und nach dem Ergebnis dieser Reihung aufzunehmen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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