§ 17 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungenallen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder in den gesetzlich anerkannten Ausbildungsversuchen geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

-

Landwirtschaft,

-

Ländliche Hauswirtschaft,

-

Gartenbau,

-

Feldgemüsebau,

-

Obstbau und Obstverwertung,

-

Weinbau und Kellerwirtschaft,

-

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

-

Pferdewirtschaft,

-

Fischereiwirtschaft,

-

Geflügelwirtschaft,

-

Bienenwirtschaft,

-

Forstwirtschaft,

-

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

-

Landwirtschaftliche Lagerhaltung.

(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer

1.

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder

2.

lehrgangsmäßigen Schule mit einem entsprechend viele Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht

zu führen.

(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Berufsschule umfaßt in allen Fachrichtungen drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als zwölf je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 12.06.1997 bis 13.02.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungenallen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder in den gesetzlich anerkannten Ausbildungsversuchen geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

-

Landwirtschaft,

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Ländliche Hauswirtschaft,

-

Gartenbau,

-

Feldgemüsebau,

-

Obstbau und Obstverwertung,

-

Weinbau und Kellerwirtschaft,

-

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

-

Pferdewirtschaft,

-

Fischereiwirtschaft,

-

Geflügelwirtschaft,

-

Bienenwirtschaft,

-

Forstwirtschaft,

-

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

-

Landwirtschaftliche Lagerhaltung.

(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer

1.

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder

2.

lehrgangsmäßigen Schule mit einem entsprechend viele Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht

zu führen.

(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Berufsschule umfaßt in allen Fachrichtungen drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als zwölf je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.

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