Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten
1. | für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort, | |||||||||
2. | für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 Oö. LGG oder einer gleichartigen Bestimmung eine Kinderbeihilfe gebührt, der Ersatz der Reisekosten wie er dem Bediensteten gebühren würde, für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002) |
(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
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