§ 27 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 27

Berechnung der Auslandsreisezulage

 

(1) Die Auslandsreisezulage (§ 26) gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

 

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt.

 

(3) Die Auslandsreisezulage wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. Den Bediensteten gebührt für je 24 Stunden die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Bruchteile eines Tags, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, sind bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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