6. ABSCHNITT
Dienstverrichtungen im Ausland
Anspruch bei Auslandsdienstreisen
Die §§ 1 bis 22 sind, soweit in den §§ 24 bis 28 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. | Dienstreisen in das Ausland (Auslandsdienstreisen), | |||||||||
2. | Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus und | |||||||||
3. | Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort. |
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