Interne Dienstausbildung; besondere Zuteilungsgebühr
(1) Bei der internen Dienstausbildung im Fall einer Neuaufnahme bzw. Neueinstellung oder Überstellung bzw. Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn gilt als Dienstort jener Ort, an dem sich die Dienststelle befindet, der der Bedienstete zuerst zugewiesen wird. Wird der Bedienstete während der Zeit dieser Ausbildung in einer anderen Ortsgemeinde verwendet als in jener, in der sich die Dienststelle befindet, der er zuerst zugewiesen wurde, so gebührt ihm anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 19 eine besondere Zuteilungsgebühr. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Auf die besondere Zuteilungsgebühr nach Abs. 1 sind die §§ 19 und 20 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sie sich bereits ab dem ersten Tag nach § 19 Abs. 2 Z. 2 bemißt.
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