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Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten
1. | für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort, | |||||||||
2. | für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 |
(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
Anmerkung:
Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 56 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
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Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten
1. | für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort, | |||||||||
2. | für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 |
(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
Anmerkung:
Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 56 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
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