§ 24 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 24

Nebenkostenersatz

 

Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 gebührt der Ersatz folgender Nebenkosten:

1.

Kosten für Reise- und Aufenthaltsdokumente;

2.

Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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