§ 37 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

8. ABSCHNITT

Rechnungslegung

 

§ 37

Reiserechnung

 

(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisekostenvergütung für die Heimfahrt während einer Dienstzuteilung oder Versetzung mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des sechsten Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach § 21 und § 36 Abs. 9) oder Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Bediensteten hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Reiserechnungen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen keiner Unterschrift des Rechnungslegers. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des sechstfolgenden Kalendermonates geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so gebührt die Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an, der drei Monate vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Dem Bediensteten kann auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung, der Entsendung, der internen Dienstausbildung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß gewährt werden. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Bediensteten hereingebracht werden.

 

(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf die Fälle des § 33 sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Bedienstete glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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