(1) Auf eine Entsendung ins Ausland sind die §§ 24 und 25 sowie die §§ 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Zuteilungsgebühr gebührt eine Vergütung nach den für die Besoldung der im Ausland verwendeten Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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