7. ABSCHNITT
Versetzung
Anspruch bei Versetzung
(1) Dem Bediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, gebührt nach Maßgabe der §§ 29 bis 36 der Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruchs auf Trennungsgebühr (§ 36) der Anspruch auf Trennungszuschuß (§ 36 Abs. 4), so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 31) und der Frachtkostenersatz (§ 32).
(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Bedienstete die Versetzung beantragt oder sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn auch dienstliche Interessen an der Versetzung vorliegen.
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