(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt
1. | für Bedienstete 50 %, | |||||||||
2. | für Bedienstete, wenn ihnen oder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für ein Kind gebührt, 75 %, | |||||||||
3. | für Bedienstete, wenn ihnen oder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für zwei oder mehr Kinder gebührt, 100 % | |||||||||
des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z 2 oder 3 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 50% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z 2 oder 3 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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