Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Oö. LRGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 Oö. LRGV