§ 38 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 38

Verantwortlichkeit für die Reiserechnung

 

(1) Die Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm erteilten Bestätigung verantwortlich.

 

(2) Die oder der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung zu prüfen und zu bestätigen, dass die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) beauftragt bzw. genehmigt war und die Angaben in der Reiserechnung hinsichtlich Ziel, Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts den zu erfüllenden Aufgaben entsprachen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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