§ 38 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 38

Verantwortlichkeit für die Reiserechnung

 

(1) Die Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm erteilten Bestätigung verantwortlich.

 

(2) Die oder der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung zu prüfen und zu bestätigen, dass die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) beauftragt bzw. genehmigt war und die Angaben in der Reiserechnung hinsichtlich Ziel, Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts den zu erfüllenden Aufgaben entsprachen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Oö. LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Oö. LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Oö. LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Oö. LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Oö. LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 Oö. LRGV
§ 39 Oö. LRGV