Auslandsreisezulage
(1) Das Ausmaß der Reisezulage im Sinn des § 4 Z. 2 bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisezulage) ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort einheitlich für alle Bediensteten festzusetzen.
(2) Die Auslandsreisezulage ist im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Bedienstete mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.
(3) Ist für ein Land keine Auslandsreisezulage festgesetzt, so ist die Auslandsreisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Wird dem Bediensteten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die festgesetzten Ansätze der Auslandsreisezulage zu einem Drittel.
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