§ 40 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

9. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

 

§ 40

Sonderverfügungen

 

Führt die Anwendung dieses Landesgesetzes auf Grund besonderer Umstände zu einem unbilligen Ergebnis, kann die Dienstbehörde (der Dienstgeber) mit Zustimmung des Bediensteten eine Sonderverfügung treffen. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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